(23.11.2023) Freispruch. So lautet das vorläufige Urteil des Landgerichts Stuttgart im Fall des Polizeiinspekteurs des Landes Baden-Württemberg. Dieser stand im Verdacht der sexuellen Nötigung einer ihm unterstellten Beamtin. Zu Unrecht, wie die Richter in erster Instanz befanden. Die Vorwürfe der Nebenklägerin, Polizeibeamtin Katharina B., hielten im Prozess einer Prüfung nicht stand. Das geht aus dem schriftlichen Urteil hervor, welches das Gericht der Presse inzwischen zur Verfügung stellte. Für die lokalen und regionalen Medien scheint all das nicht (mehr) berichtenswert. Man hatte sich offenbar zu früh auf den „bösen Buben“ und eine Story eingeschossen, die erst geschrieben werden sollte. In erster Linie von der Betroffenen selbst. Nicht nur dem generellen und wichtigen Bewusstsein von #metoo hat man damit einen Bärendienst erwiesen.
Die Begründung liest sich auf ihren über 100 Seiten wie ein Krimi. Vor allem aber stellt sie den Fall, über den so vieles berichtet wurde und der sogar zu Vorverurteilungen des betroffenen, hochrangigen Beamten sorgte, in einem völlig anderen Licht dar. Allerdings vermeiden es einige Journalisten, den Fall auf dieser Basis in allen Einzelheiten aufzuarbeiten. Die Abläufe in jener Nacht in der Eckkneipe in Bad Cannstatt hatten, so die Erkenntnis des Richters, nichts mit sexueller Nötigung zu tun.
Journalismus: Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Wohlgemerkt: Es geht um ein Urteil, welches gesprochen, aber noch nicht rechtskräftig ist. Das ist für die sachliche Betrachtung des Falls allerdings unerheblich. Das, über das wir an dieser Stelle und zu diesem Zeitpunkt berichten, ist nüchtern und nachzulesen, schwarz auf weiß. Mit dem vorläufigen Urteil, über das seit seiner Veröffentlichung medial geschwiegen wird, zeigt etwas Erschreckendes: Der Journalismus im Ländle hat in den meisten Fällen in seiner selbst auferlegten Neutralität versagt. Noch unklar ist, ob es sich dabei um Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt.
Der Fall rund um den Vorwurf der sexuellen Nötigung gegen den ranghöchsten Polizisten des Landes Baden-Württemberg, Andreas R., gegenüber einer Beamtin hat hohe Wellen geschlagen. Prozess- und Akteninterna wurden namentlich bekannten Redakteuren gesteckt, die ehrgeizig über das berichteten, was ins #metoo-Schema passte und jetzt schweigen.
Sogar ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss beschäftigt sich mit der Angelegenheit. Was dabei nicht stattfindet: Eine klare Trennung zwischen konkretem Prozessinhalt und möglicherweise daraus resultierenden, politischen Verwicklungen, die nichts mit dem eigentlichen Verfahren zu tun haben und hatten.
Fall verkommt zu Parteipolitik
Bei der Aufarbeitung im Landtag geht es um Parteipolitik. Nüchtern, aber mit aller Härte. Andreas R. wird dabei und mit allen machtstrategischen Mitteln – angefangen vom Ex-Staatssekretär über die Polizeipräsidentin Hinz bis zu Innenminister Strobl – vom Menschen zum Politikum. Das hat niemand verdient, ganz gleich, ob er oder sie unbescholten ist, im Verdacht einer Tat steht, oder von ihr bis auf Weiteres freigesprochen wurde.
Politisch war man überaus schnell bei der Sache. Im Juni 2022 wurde ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt. Bemerkenswert ist, dass es zu jenem Zeitpunkt lediglich Vorwürfe gegen den Polizeiinspekteur und ein internes Disziplinarverfahren gab. Für Polizeipräsidentin Hinz wäre es ein Leichtes gewesen, sachlich und weitsichtig auf die ihr vorgebrachten Vorwürfe der Beamtin gegen ihren Vorgesetzten zu agieren. Viel hing von kleinen, aber so entscheidenden Fehlern ab. Nicht mit Blick auf die eigene Karriere, aber diejenige von Andreas R.. Sie tat es nicht. Absicht und Dummheit? In beiden Fällen wäre Hinz in ihrer Funktion fehl am Platze.
Unschuldsvermutung? Für das Landesparlament in Stuttgart von Anfang ein Fremdwort. Kein Wunder, denn es ging – und geht – um entscheidende politische Köpfe wie beispielsweise Baden-Württembergs Innenminister Strobl. Der hatte nämlich seinerzeit ein Schreiben des Anwalts von Andreas R. an einen Journalisten weitergegeben und damit den bis dato internen Fall auf eine neue, öffentliche Ebene gehoben.
Ein Unding ist auch, einen Tatverdächtigen auf eine billige Bezeichnung zu reduzieren, um die Leserschaft auf Gleichklang zu bringen und jemanden vorzuverurteilen. Der Fall Andreas R. hat immer wieder gezeigt, dass die hochgelobte Gewaltenteilung unserer Demokratie in journalistischen Einzelfällen nur allzu gern ausgehebelt und missachtet wird – anscheinend immer dann, wenn es um Quote und eigene Überzeugungen geht.
Im Falle von Andreas R. gab das Landgericht Hamburg inzwischen dessen Einstweiliger Verfügung gegen die „Kontext Wochenzeitung“ aus Stuttgart statt. Ein kleiner Erfolg gegen großen, journalistisch verbreiteten Nonsens unter dem Deckmantel einer „Satire“. Setzen, Sechs.
Einverständlich mitgewirkt
Zu bremsen sind die Akteure bislang kaum. Und der Sumpf scheint tief. Tiefer als man vermuten mag. Vor kurzem luden der SPD-Landtagsabgeordnete Dr. Boris Weirauch, Gleichstellungsbeauftragter der Stadt Mannheim, und Marie Luise Stallecker, Geschäftsführerin des Mannheimer Frauenhaus e.V., zu einer Veranstaltung unter dem Motto „Machtmissbrauch im öffentlichen Dienst“ und dem Untertitel „Was der Skandal um den ranghöchsten Polizisten Baden-Württembergs für #metoo bedeutet“. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Frage rasch beantwortet: Nichts.
Nebenklägerin Katharina B. konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihr auf Video in voller Länge aufgezeichnetes Techtelmechtel mit dem Polizeiinspekteur auch nur ansatzweise auf sexueller Nötigung beruhte. Aussagen in einer ersten, polizeilichen Vernehmung hätten den Aussagen vor Gericht und den vorliegenden Bilddokumenten widersprochen, heißt es im Urteil. Im Ergebnis trafen sich zwei erwachsene Menschen aus freien Stücken zu einem überaus prickelnden Abend, der in seinem Verlauf und in Gänze auf Freiwilligkeit beruhte.
Auch der von der Nebenklägerin genannte „Ekel“ „nach dem Geschehen außerhalb der Bar“, der sie dazu gebracht haben soll, „nur noch möglichst schnell nach Hause gewollt zu haben, um unbeschadet aus der Situation zu kommen“, wurde durch Zeugen und ihr eigenes Verhalten widerlegt. Nach den fraglichen drei Minuten außerhalb ging es zurück in die Bar und in überaus engem Verhältnis am Tisch weiter. Auch der am Ende bestellte Taxifahrer musste geschlagene acht Minuten warten, bis sich Katharina B. von Andreas R. trennen wollte. Das nicht etwa, weil die Nebenklägerin alkoholisiert, sondern, wie die Aussagen belegen, im Vollbesitz ihrer geistigen und physischen Kräfte und bei ihr der Hang zur Begleitung vorhanden war.
Erkennbare Nötigung? Weit gefehlt. So heißt es im vorläufigen Urteil: „Nach der Überzeugung der Kammer hat die Nebenklägerin an den Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten im „Corner“ (Name der Bar, Anm. d. Red.) vom Anfang bis zum Ende einverständlich mitgewirkt.“ Aus dem Vorwurf #metoo wird so am Ende ein #metwo, zu dem bekanntlich zwei gehören.
Fehlende Sachlichkeit
Die regionale Presse wird indes nicht müde, die treue Leserschaft bei Laune auf einer vorgefertigten redaktionellen Strecke zu halten. So titelte vor Kurzem die „Stuttgarter Zeitung“: „Der Polizeiinspekteur und die Terroristen“. Dabei ging es um einen an den Haaren herbeigezogenen Kontext. Hat nichts mit dem „Corner“-Fall zu tun, sorgt aber für einen Hingucker in der Headline – und für thematisch fortdauernde Klicks, dessen erstinstanzlicher Freispruch so gar nicht in das vorgefertigte, mediale Meinungsbild passen will.
Fortsetzung folgt…



2 thoughts on “Prozess gegen Polizeiinspekteur: Was sie nicht sagen”